Zertifizierungsverfahren

Um "Entsorgungsfachbetrieb" zu werden, schließt das Entsorgungsunternehmen entweder einen privatwirtschaftlichen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation ab oder wird Mitglied einer Entsorgergemeinschaft.

Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde; Entsorgergemeinschaften müssen behördlich anerkannt sein. Befindet sich der Sitz der Zertifizierungsorganisation in Rheinland-Pfalz, ist das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig. Soll ein Betrieb aus Rheinland-Pfalz von einer Organisation aus einem anderen Bundesland zertifiziert werden, wird das Landesamt im sogenannten Benehmensverfahren beteiligt. In beiden Fällen erhalten die für den Betrieb zuständigen Überwachungs- und Genehmigungsbehörden Gelegenheit, Hinweise für die Überwachung durch den Sachverständigen zu benennen oder auch Bedenken gegen die Zertifizierung zu äußern (siehe Verfahrensablauf der Zertifizierung).

Die jährliche Überprüfung des Betriebes hinsichtlich der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und die Zertifikatserteilung liegt in der Verantwortung der o. g. Organisationen und der von ihr eingesetzten Sachverständigen.

Bei einer wesentlichen Änderung der Zertifizierung (z. B. neuer Standort, zusätzliche Tätigkeiten, Aufnahme gefährlicher Abfallarten) muss die Zertifizierungsorganisation die zuständige Behörde erneut beteiligen.

Weitere Informationen zum Verfahrensablauf, zu den Anforderungen an Zertifizierungsorganisationen und Sachverständige sowie über die vorzulegenden Unterlagen enthalten die Vollzugshilfen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Diese finden Sie auf der Seite "Rechtliche Grundlagen, Vollzugshilfen".

Ein Bagger belädt ein Förderband mit Altholz.
Aufgabe von Altholz auf ein Förderband

Rechtliche Grundlagen und Vollzugshilfen

Für weitere Informationen klicken Sie auf den folgenden Link: Rechtliche Grundlagen, Vollzugshilfen.