Störfallverordnung (12. BImSchV)

Die Störfall-Verordnung vom 8. Dezember 2017 ist die Umsetzung der Richtlinie2012/18/EU des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, der sog. SEVESO-III-Richtlinie, in das deutsche Recht.

Die Störfall-Verordnung ist vom Gesetzgeber als das Instrument für Betreiber und Behörde gedacht, um präventiv gegen das Auftreten von gefährlichen Ereignissen zu wirken, d. h. Störfälle oder Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb zu verhindern. Aus der Bewertung der möglichen Gefahrenpotentiale und unter Beachtung der Verfahrenstechniken der Anlage ergeben sich bestimmte Anforderungen für den Betreiber, die in der Störfall-Verordnung in Grundpflichten (Konzept zur Verhinderung von Störfällen) und erweiterten Pflichten festgelegt sind. Betriebe, die die erweiterten Pflichten erfüllen müssen, werden „Betriebe der oberen Klasse“ genannt. Die übrigen Betriebe, die der Störfallverordnung unterliegen, zählen zur „unteren Klasse“. Wesentliche Elemente der erweiterten Pflichten sind der Sicherheitsbericht, der Alarm- und Gefahrenabwehrplan und die Informationen über Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 8a und § 11 gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit. 
Der Sicherheitsbericht, erstellt durch den Betreiber, enthält Angaben über

  • das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen,
  • das Umfeld des Betriebsbereichs und umgebungsbedingte Gefahrenquellen,
  • die Beschreibung der Anlage,
  • die Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen und Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle,
  • die Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen.

Die Behörde hat ein der Art des betreffenden Betriebsbereiches angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Dieses dient der planmäßigen und systematischen Überprüfung bestehender Betriebsbereiche in festgelegten zeitlichen Abständen. Überprüft werden die

  • technischen,
  • organisatorischen und
  • managementspezifischen Systeme innerhalb des Betriebsbereiches.

Die Störfall-Verordnung hat die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt zum Ziel. Bei der Umsetzung der Störfall-Verordnung stehen die Pflichten des Betreibers zur Erstellung eines Konzeptes zur Verhinderung von Störfällen, eines Sicherheitsberichtes und der Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems (SMS) im Vordergrund. Für die Behörde ist die Pflicht zur Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen eingeführt worden. Die Störfall-Verordnung schreibt eine wirksame Betriebsüberwachung vor, mit dem Ziel, das gebotene hohe Schutzniveau des Betriebsbereiches sicherzustellen.
Das Prüf- und Überwachungssystem berücksichtigt die spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Betriebsbereiches. Dies betrifft insbesondere die Prüftiefe und die Prüfintervalle.
Das Prüf- und Überwachungssystem richtet sich nach

  • der Höhe der stofflichen Gefahrenpotentiale,
  • dem Vorliegen des Sicherheitsberichtes und seines Prüfstatus,
  • dem Anteil sicherheitsrelevanter Anlagenteile,
  • der Komplexität der sicherheitstechnischen Maßnahmen,
  • den Gefahren für die Umgebung,

dem Vorhandensein eines anlagenspezifischen Prüfsystems und dem Vorhandensein eines Sicherheitsmanagementsystems oder vergleichbare Systeme.
Ziel der Prüfung muss es sein, festzustellen, ob den Anforderungen aus den verschiedenen Rechtsgebieten wie z. B. Immissions-, Gewässer-, Boden-, und Arbeitsschutz und dem geltenden Regelwerk nebst Vorgaben aus der behördlichen Genehmigung den Anlagen entsprechen und im Hinblick darauf, dass die Schutzziele gemäß Störfall-Verordnung erreicht werden. 

Am 4. Juli 2012 wurde die Seveso-III-Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, die am 13. August 2012 in Kraft trat. Hauptgrund für die Richtlinie ist die Anpassung an die Änderungen des EU-Chemikalienrechtes und somit die Angleichung des Anhanges I an die CLP-Verordnung. In diesem Zusammenhang ist auch eine Ausweitung der Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und eine Ausweitung der behördlichen Inspektionspflichten mit entsprechender Dokumentation erfolgt.