Betriebliche Umweltdatenberichterstattung

Symbolbild Gesetze und Vorschriften

Rechtsgrundlagen

Emissionserklärung gemäß der elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)

Erklärungspflichtig sind die Betreiber von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Ausgenommen von der Berichtspflicht sind die in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlagen.

Beginnend mit dem Jahr 2008 ist für den Erklärungszeitraum jedes vierten Kalenderjahres (2008, 2012, …) bis zum 31. Mai des Folgejahres (2009, 2013, …) eine Emissionserklärung abzugeben. Bei rechtzeitiger Antragstellung bis zum 30. April des Folgejahres eines Erklärungszeitraumes kann die Abgabefrist bis zum 30. Juni verlängert werden (siehe auch § 4 der 11.BImSchV).

Über den geforderten Inhalt der Emissionserklärung geben § 3 und der Anhang der 11. BImSchV Auskunft.


Emissionsbericht gemäß der dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV)

Berichtspflichtig sind die Betreiber von Feuerungsanlagen und Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr. Ausgenommen von der Berichtspflicht sind die in § 1 Abs. 3 der 13. BImSchV genannten Anlagen.

Beginnend mit dem Jahr 2019 ist für den Berichtszeitraum jedes Kalenderjahres (2019, 2020, …) bis zum 30. April des Folgejahres (2020, 2021, …) ein Emissionsbericht abzugeben. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Der geforderte Inhalt des Emissionsberichtes ist in § 22 der 13. BImSchV festgelegt.

Emissionsbericht gemäß der siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)

Berichtspflichtig sind die Betreiber von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) genehmigungsbedürftig sind und in denen bestimmte Abfälle und Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV eingesetzt werden. Ausgenommen von der Berichtspflicht sind die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der 17. BImSchV genannten Anlagen.
Beginnend mit dem Jahr 2019 ist für den Berichtszeitraum jedes Kalenderjahres (2019, 2020, …) bis zum 30. April des Folgejahres (2020, 2021, …) ein Emissionsbericht abzugeben. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Der geforderte Inhalt des Emissionsberichtes ist in § 22 der 17. BImSchV festgelegt.

Bericht gemäß Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (E-PRTR-VO)

Berichtspflichtig sind gemäß Artikel 5 der E-PRTR-VO die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere Tätigkeiten entsprechend Anhang I der E-PRTR-VO durchgeführt und hierbei die ebenfalls in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, sobald

  1. dabei ein Schwellenwert für eine oder mehrere Schadstofffreisetzungen gem. Anhang II der E-PRTR-VO für die Bereiche Luft, Gewässer oder Boden überschritten wird bzw.
  2. sie pro Jahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle außerhalb ihres Standortes verbringen oder
  3. sie Abwasser außerhalb ihres Standortes verbringen, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist und Schadstoffe enthält, für die der in Anhang II Spalte 1b aufgeführte Schwellenwert überschritten wird.

Beginnend mit dem Jahr 2019 ist für den Berichtszeitraum jedes Kalenderjahres (2019, 2020, …) bis zum 30. April des Folgejahres (2020, 2021, …) ein Bericht abzugeben. Bei rechtzeitiger Antragstellung bis zum 31. März des Folgejahres eines Berichtszeitraumes kann die Abgabefrist bis zum 31. Mai verlängert werden (siehe auch § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 – SchadRegProtAG).

Detaillierte Angaben zum geforderten Inhalt des Berichtes macht Anhang III der E-PRTR-VO. 

Elektronische Berichterstattung mit der Software BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung Online)

Die Emissionserklärung gemäß der 11. BImSchV, der Emissionsbericht gemäß der 13. BImSchV, der Emissionsbericht gemäß der 17. BImSchV sowie der Bericht gemäß der E-PRTR-VO sind in elektronischer Form abzugeben.

Hierfür ist die Nutzung der bundesweit einheitlichen Software BUBE-Online unter https://bube-online.org/ verpflichtend.
Dort und unter wiki.prtr.thru.de sind Anleitungen, FAQs und Hilfen zu finden, die den Einstieg in BUBE-Online und die Verwendung erleichtern sollen.

Ansprechpartner

für Fragen der Emissionsermittlung, der Fristverlängerung und anlagenspezifischer Angelegenheiten:

für Fragen zur Online/Offline Datenerhebung mittels BUBE und zur Datenübermittlung:

Landesamt für Umwelt:
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz
Telefon: 06131 / 6033-1244 oder -1246
E-Mail: PRTR(at)lfu.rlp.de


für organisatorische und rechtliche Fragestellungen:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Herr Ludwig Hoffmann
Telefon: 06131 / 16-4613
Fax.: 06131 / 16-4644
E-Mail: Ludwig.Hoffmann(at)mkuem.rlp.de
 

Sonstiges

In Rheinland-Pfalz werden derzeit ca. 5.100 genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagennebeneinrichtungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz betrieben. Davon müssen etwa 1.200 in regelmäßigen Abständen über die Freisetzung ihrer Emissionen berichten.

Für das Berichtsjahr 2022 sind der Emissionsbericht gemäß der 13. BImSchV, der Emissionsbericht gemäß der 17. BImSchV und der Bericht gemäß der E-PRTR-VO bis zum 30. April 2023 durch die Betreiber von hierunter fallenden Anlagen bzw. Betriebseinrichtungen abzugeben.

Die Daten aller in Deutschland gemäß E-PRTR-VO berichtspflichtigen Betriebseinrichtungen sind in einem nationalen Register einsehbar.
(Stand: November 2023)