Informationen zum betrieblichen Gesundheitsschutz

Symbolbild Schwangere beim Arzt

Jeder Arbeitgeber hat den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass der Schutz des Lebens und der physischen und psychischen Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau und/oder ihres Kindes bei der Beschäftigung gewährleistet ist und somit eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. (§ 9 Abs. 1 MuSchG - Mutterschutzgesetz).

Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen zu beurteilen und zu ermitteln. (§ 10 MuSchG) In dieser Gefährdungsbeurteilung ist darzustellen,

  • ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind,
  • eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes erforderlich ist oder
  • eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.

Für gleichartige Arbeitsplätze genügt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen eines Arbeitsplatzes.

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist zu beachten, dass die Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen im Hinblick auf Art, Ausmaß und Dauer anlassunabhängig für jede Tätigkeit beurteilt werden muss. Dies muss immer in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, auch wenn zum Zeitpunkt der Durchführung keine schwangeren oder stillenden Frauen beschäftigt werden, sogar dann wenn im Betrieb zu dem Zeitpunkt überhaupt keine Frauen beschäftigt werden. Bei Kenntnis über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau muss die Gefährdungsbeurteilung auf Aktualität überprüft und für den entsprechenden Arbeitsplatz konkretisiert werden. Gleichzeitig werden die Schutzmaßnahmen bestimmt.

Sind Schutzmaßnahmen erforderlich, muss die aufgeführte Rangfolge der Schutzmaßnahmen beachtet werden:

  1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
  2. Arbeitsplatzwechsel
  3. Beschäftigungsverbot ggf. auch teilweise

Über das Ergebnis der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung und die damit verbundenen erforderlichen Schutzmaßnahmen unterrichtet der Arbeitgeber alle beschäftigten Personen (§ 14 Abs. 2 MuSchG).

Das Mutterschutzgesetz enthält in § 10 einen Katalog unzulässiger Tätigkeiten für schwangere und in § 11 für stillende Frauen, der neben spezialgesetzlichen Regelungen gilt.

Die schwangere oder stillende Frau erhält direkt nachdem sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft oder Stillzeit mitgeteilt hat ein Gesprächsangebot über die weiteren Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen und wird in diesem Gespräch über die konkreten für sie geltenden Schutzmaßnahmen informiert. (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber hat zu dokumentieren, dass er ein Gespräch angeboten oder wann dieses stattgefunden hat. (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG).